Anträge
Antrag auf Schulassistenz oder Schulwegbegleitung
Bei Schulassistenz wird unterschieden zwischen:Kindern mit einer seelischen Behinderung oder Kindern, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind. Zu dieser Gruppe gehören zum Beispiel: Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störung, Kinder mit einer ADHS-Symptomatik oder Kinder mit einer psychischen Erkrankung) Leistungen nach § 35 a SGB VIII.
Antrag auf Schulassistenz nach § 35a SGB VIII (Pdf)
Oder Kindern mit einer körperlichen oder einer geistigen Behinderung oder solchen Kindern, die davon bedroht sind: Leistungen nach §112 Kapitel 5 SGB IX.
Antrag auf Schulassistenz nach §112 Kapitel 5 SGB IX (Pdf)
Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis
Wenn bei Ihrem Kind ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt, gilt es als schwerbehindert. Dann hat es Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Für die Feststellung des Anspruchs ist das Versorgungsamt zuständig. Es entscheidet auf Grundlage von eingereichten Arztberichten oder einer amtsärztlichen Untersuchung.Der Ausweis kann helfen, bestimmte Nachteilsausgleiche zu erhalten. Mehr Informationen und Antragsformulare finden Sie beim Landessozialamt.
Mobilität
Wenn Ihr Kind einen Schwerbehindertenausweis hat, in dem das Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) vermerkt ist, können Sie als seine Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos mitfahren.Für einen Parkausweis muss man eine außergewöhnliche Gehbehinderung nachweisen. (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis) Informationen gibt es auf der Website der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung.
Antrag auf Pflegesgrad
Wenn Ihr Kind aufgrund seiner Behinderung mehr Pflege braucht als andere Kinder, können Sie einen Pflegegrad beantragen. Das ist auch für junge Kinder möglich. Man muss den pflegerischen Mehraufwand nachweisen. Die Pflegekassen sind bei den Krankenkassen angesiedelt. Dort sind die Anträge erhältlich. Über den Pflegegrad entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung.Falls Sie als Eltern Unterstützung benötigen, können andere Personen oder Dienste die pflegerischen Aufgaben übernehmen. Das nennt man „Verhinderungspflege“. Dies ist bis zu 6 Wochen im Jahr möglich. Mehr Informationen gibt es auf der Seite des Ministeriums für Gesundheit.
Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. informiert über rechtliche Fragen. Broschüren sind in verschiedenen Sprachen erhältlich.